Der Schutz Geistigen Eigentums ist für alle Wirtschaftszweige relevant – für viele Unternehmen, Medienschaffenden und Künstler bedeutet es den Schutz ihrer Geschäftsgrundlage.
Vielfach kann eine aktive Beteiligung an Werkschöpfungen und -bearbeitungen oder auch die Zurverfügungstellung eigener Werke an die Allgemeinheit mit tradierten Urheberrechtskonzepten kollidieren. Bei Beteiligungen an oder Nutzungen von Open Source, Open Content, Creative Commons und User Generated Content (UGC) beraten wir Sie zur Rechtslage und zeigen Wege zum rechtssicheren Umgang.
Urheber können Ansprüche gegen Verletzer ihrer Urherberrechte geltend machen. Am Anfang eines solchen Verfahrens steht in der Regel eine Abmahnung oder ggf. auch eine
einstweilige Verfügung gegen den Verletzenden. Neben den auf
diesem Wege gelten gemachten Unterlassungsansprüchen kommen etwa auch
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Betracht.
Unternehmen wie Privatpersonen sind auf ihren guten Ruf angewiesen. Unwahre, verleumderische Aussagen Einzelner oder entsprechende mediale Berichterstattung können einen guten Ruf in Mitleidenschaft ziehen oder sogar zerstören. Ein schnelles und wirksames aber auch strategisches Agieren ist erforderlich, um bereits entstandenen Schaden zu begrenzen und neuen Schaden zu vermeiden.
AII/O law berät Unternehmen im Vorfeld der Eintragung einer Marke hinsichtlich der Schutzfähigkeit, des Schutzbereichs und etwaigen Konflikten mit bestehenden Marken.
Im Rahmen der Anmeldung Ihrer Marke vertritt Sie AII/O law vor den Markenämtern in Deutschland und der EU und führt auch gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung Ihrer Rechte soweit dies notwendig ist.
Neben Markenrechten beraten wir auch zu anderen Kennzeichenrechten wie Domainnamen und Unternehmensbezeichnungen. Entsprechende Rechte setzt AII/O laq gegenüber Verletzern in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren durch.
Der wirtschaftliche Wettbewerb muss vor unterlauteren Handlungen der Marktteilnehmer geschützt werden. Falsche Versprechungen in der Werbung oder die Nichteinhaltung von Informationspflichten stellen unlautere geschäftliche Handlungen dar, gegen die sich Mitbewerber effektiv zur Wehr setzen können.
Zu den unlauteren geschäftlichen Handlungen zählen etwa irreführende Angaben auf Werbemitteln oder Webseiten, die Nichteinhaltung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern oder in unzumutbar Weise belästigende Werbung.
Mitbewerber und andere Berechtigte können Ansprüche gegen Verletzer geltend machen. Am Anfang eines solchen Verfahrens steht in der Regel eine Abmahnung oder ggf. auch eine einstweilige Verfügung gegen den unlauter Handelnden. Neben den auf diesem Wege gelten gemachten Unterlassungsansprüchen kommen etwa auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Betracht.
Hier können Sie uns kennenlernen. Ohne Kosten für Sie. Schildern Sie uns Ihr Anliegen und wir finden gemeinsam heraus, ob und wie wir rechtlich beraten dürfen und mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Wissen, was zählt. Über Gesetzesänderungen, aktuelle Rechtsprechung und praxisnahe Einblicke in relevante rechtliche Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
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